private krankenversicherung

Bleibt Ihre private Krankenversicherung im Alter bezahlbar?

Private Krankenversicherung

Wiederholt wurden in den Medien Fälle genannt von außerordentlich hohen Beitragssteigerungen im Alter in der privaten Krankenversicherung (PKV). Beitragsvorteile in jungen Jahren wurden danach angeblich durch Beitragssteigerungen im Alter aufgehoben. Daß dies alles so nicht stimmt, läßt sich genau aufzeigen. Ein privater Versicherungsschutz ist eine verläßliche und solide Entscheidung für die Gegenwart und vor allem für die Zukunft.

Kostenentwicklung

Richtig ist, daß es Beitragserhöhungen in der Privatkrankenversicherung gegeben hat. Solche Beitragserhöhungen sind eine Folge der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und auch des zunehmenden medizinischen Fort- schritts. Zum Beispiel waren Herzoperationen bei über 70jährigen in den 60er Jahren noch undenkbar; sie sind heute eine medizinische Standardleistung geworden. Pro Jahr werden mehrere tausend solcher Operationen bei Privatpatienten durchgeführt, von denen jede einzelne 30.000 € bis 40.000 € kostet. Auch die Preise für Arzneimittel oder einen Behandlungstag im Krankenhaus sind in den letzten Jahrzehnten um ein Mehrfaches gestiegen. Falsch ist, daß solche Kosten und Beitragssteigerungen vor allem in der Privatkrankenversicherung stattgefunden haben. Richtig ist vielmehr, daß die private und die gesetzliche Krankenversicherung ungefähr im gleichen Maße von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen betroffen sind.


Wie kommen die Beiträge zustande?

Die private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge, und zwar abhängig vom gewählten Leistungsumfang. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erhebt, richten sich die Beiträge der Privatkrankenversicherung nach der versicherten Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, daß Gruppen gleicher Risiken dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Beiträge werden nach Art der Lebensversicherung auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet. Dies bedeutet, daß eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Diese deckt das mit dem Älterwerden der Versicherten ansteigende Krankheitsrisiko ab. Dabei zahlt der Versicherte mit seinem Beitrag neben einem Risikoanteil für das gegenwärtige Risiko krank zu werden zugleich einen Sparanteil für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Ein Teil des Beitrags wird also von vornherein als Alterungsrückstellung verzinslich angespart und steht somit im Alter zur Deckung der dann höheren Leistungen zur Verfügung. Die Bildung der Alterungsrückstellungen soll bewirken, daß der Tatbestand des Älterwerdens für sich allein genommen, nicht zu steigenden Beiträgen führt. Im Beitrag für die 30jährigen ist also bereits berücksichtigt, daß diese Versicherten mit 60 oder 70 Jahren wesentlich häufiger krank werden als heute. Der 30jährige bildet mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Er zahlt mit seinem Beitrag deshalb auch mehr als seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre.


Zum Verständnis von Beitragsentwicklungen

Die Beiträge bleiben im Zeitablauf nicht konstant. Die Leistungen, die der Versicherte erhält, steigen von Jahr zu Jahr bzw. verteuern sich von Jahr zu Jahr: Die Pflegesätze in den Krankenhäusern steigen, die Arzneimittelpreise steigen und auch die Ärzte und Zahnärzte schreiben von Jahr zu Jahr höhere Rechnungen. Hinzu kommen Auswirkungen des medizinischen Fortschritts, die ebenfalls meist Kosten- steigerungen nach sich ziehen. Auch andere Güter und Dienstleistungen werden von Jahr zu Jahr teurer. Eine Lebensversicherung, die 1980 über eine Summe von 200.000 € abgeschlossen wurde, braucht bis heute keine Beitragserhöhung. Allerdings stellten 200.000 € im Jahre 1980 ein wesentlich größeres Vermögen als heute dar. Der Pflegesatz im Krankenhaus betrug 1970 rund 20 €. Heute sind Pflegesätze von über 500 € keine Ausnahme mehr. Deshalb ist es im Gesundheitswesen fortwährend erforderlich, daß der Umfang des Versicherungsschutzes und damit auch die Beiträge den tatsäch- lichen Entwicklungen angepaßt werden. Solange Gesundheitsleistungen teurer werden, wird es auch immer Beitragserhöhungen geben. Dies gilt für jedes Krankenversicherungssystem. Über einen längeren Zeitraum betrachtet ist die Entwicklung der PKV-Beiträge im Alter eng an die allgemeine Kosten- steigerung im Gesundheitswesen gebunden. Jedes Versicherungssystem, unabhängig davon, nach welchen Methoden der Beitrag kalkuliert wird, ist von diesen allgemeinen Kostensteigerungen betroffen.

Wann kann der Beitrag in der PKV angepaßt werden?

Die Beitragsanpassung in der Privatkrankenversicherung geschieht, indem jeder Tarif und innerhalb eines jeden Tarifs Gruppen gleicher Risiken, d.h. vor allem differenziert nach Eintrittsaltersgruppen, untersucht werden. Sind die Ausgaben für die Versicherten dieser Gruppe stärker gestiegen als ursprünglich kalkuliert, dann wird eine Beitragsanpassung erforderlich. Dies setzt die Zustimmung eines unabhängigen und fachlich qualifizierten Treuhänders voraus. Der Treuhänder ist verpflichtet zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Vorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm alle erforderlichen technischen Rechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten zur Verfügung zu stellen. In den technischen Grundlagen müssen die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig angegeben sein.


Können Alterungsrückstellungen "mitgenommen" werden?

Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen seinerseits kann nicht kündigen. Die PKV-Unternehmen haben in der Vollversicherung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht in den Vertragsbedingungen verzichtet.

Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung "seine" bereits "angesparte Alterungsrückstellung" ausgezahlt bekommt. Diese Frage ist mit "Nein" zu beantworten. Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern jeweils für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet. Sie ist also nicht individualisiert. Scheidet jemand z.B. durch Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute.

Bei Neuverträgen ab 2009 kann zumindest ein Teil der Alterungsrückstellung mitgenommen werden.


Welche Auswirkungen haben die demographischen Veränderungen auf die Finanzierbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge?

Der Altersaufbau der Bevölkerung ändert sich in den nächsten Jahrzehnten durchgreifend:

 Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2030 wird dies jeder dritte sein.

 Die Zahl der über 80jährigen steigt kontinuierlich; ihre Zahl wird bis zum Jahr 2030 um fast 90 Prozent zunehmen.

 Gleichzeitig sinkt die Gesamtbevölkerung bis zum Jahr 2030 um zehn Prozentpunkte.

Mit dieser Entwicklung werden sich die beiden Finanzierungsverfahren auseinandersetzen müssen: Das Umlageverfahren, bei dem die gesamten Kosten in vollem Umfang aus den laufenden Beitragsein- nahmen finanziert werden müssen, und das Anwartschaftsdeckungsverfahren, das bei der Beitrags- kalkulation auch die mit dem Lebensalter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen berücksichtigt. Die private Krankenversicherung kalkuliert nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren. Sie bildet also jetzt bereits Vorsorge für die Zukunft. Auf das so gebildete finanzielle Polster wird es entscheidend ankommen, wenn immer mehr alte Menschen im Ruhestand immer weniger Menschen im erwerbstätigen Alter gegenüberstehen. In der Privatversicherung gibt es grundsätzlich keine Verschiebung der Beiträge auf andere Generationen. Versicherungsmathematisch bringt jeder Jahrgang die Krankheitskosten für seinen Jahrgang auf. Die älteren Versicherten sind daher prinzipiell nicht auf die Zahlungsfähigkeit der jüngeren Generation angewiesen. Durch die sog. Alterungsrückstellungen sind die Privatversicherten deshalb für die Zukunft gut gerüstet. Die in jungen Jahren angesammelten Beitragsteile, die verzinslich angelegt wurden, sollen die mit dem höheren Lebensalter steigenden Leistungen finanzieren.

Gibt es Möglichkeiten der individuellen Beitragssenkung?

Für jeden Menschen kann es insbesondere im Alter Situationen geben, in denen er seine Beitrags- belastung für die Krankenversicherung reduzieren möchte. Die private Krankenversicherung kennt hierfür mehrere Möglichkeiten. So kann der Privatversicherte Anpassungen im individuellen Versicherungs- schutz vornehmen. Der Wechsel von einem Tarif zu einem anderen, die Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts oder auch die Absenkung des Versicherungsschutzes im Krankenhaus vom Einbett- zimmer auf das Zweibettzimmer können interessante Alternativen sein, eine deutliche Beitrags- entlastung zu erreichen. Welche Alternativen im einzelnen bestehen, läßt sich nur individuell klären.


Was bietet der Standardtarif?

Darüber hinaus gibt es für jeden Privatversicherten nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit mind. zehnjähriger Vorversicherungszeit die Möglichkeit, in einen sog. Standardtarif zu wechseln. Der Beitrag für den Standardtarif ist begrenzt auf die Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV. Je mehr Versicherungsjahre ein vollversicherter älterer Versicherter bereits aufzuweisen hat, desto mehr wird der Höchstbeitrag unterschritten, da die angesammelten Alterungsrückstellungen beim Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet werden. Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen im wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Privatkrankenversicherung übernimmt die Kosten für die Behandlung durch alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. Für die ambulante Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte, für die stationäre Behandlung und für Arznei, Heil und Hilfsmittel sind Selbstbeteiligungen vorgesehen. Das Honorar für Ärzte und Zahnärzte wird bis zum Regelhöchstsatz, d.h. dem 2,3fachen des Einfachsatzes, erstattet. Liquidiert der Arzt jedoch nur bis zum 1,7fachen, so vermindert sich die genannte Selbstbeteiligung. Die private Krankenversicherung gibt Hilfe, damit solche Ärzte gefunden werden können. Bei einer Krankenhausbehandlung sind wie in der gesetzlichen Krankenkasse die allgemeinen Krankenhausleistungen, d.h. die Unterbringung im Mehrbettzimmer einschließlich der Behandlung durch die jeweils diensthabenden Ärzte, versichert.

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Wir bedanken uns beim

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

für die freundliche Unterstützung.


Verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Zettner

Quelle: "Bleibt Ihre Krankenversicherung im Alter bezahlbar?" - eine Broschüre des Verbandes der privaten Krankenversicherungen